Lotterie/Tombola/Glückstopf

Die Lotterie, die Tombola und der Glückstopf sind sogenannte "lokale Glücksspiele". Diese können ausschließlich...

Veröffentlichungsdatum:

12.10.2022

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2 Minuten

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Die Lotterie, die Tombola und der Glückstopf sind sogenannte "lokale Glücksspiele". Diese können ausschließlich von juristischen Personen sowie von Vereinigungen und Komitees (darunter fallen auch die Schulklassen) durchgeführt werden, nicht von Privaten.

  • die Lotterie besteht im Verkauf von Scheinen, die von einem Metrizblock abgerissen werden und mit einem oder mehreren Preisen verbunden sein können, je nach Reihenfolge der Ziehung. Der Verkauf der Lotteriescheine muss auf die Provinz beschränkt sein. Die ausgestellten Lotteriescheine dürfen den Gesamtbetrag von € 51.645,69 nicht überschreiten;
  • die Tombola besteht in der Ziehung von Nummern, die von 1 bis 90 auf der Spielkarte entsprechen. Die karten sind mit Serie und fortlaufender Nummer gekennzeichnet. Zur Siegeskarte wird, welche als erste mit den gezogenen Nummern übereinstimmt. Der Gesamtwert der Preise dart den betrag von €12.911,42 nicht überschreiten;
  • der Glückstopf für Wohltätigkeitszwecke besteht im Verkauf von Losen, die nicht mit einer Matrize gekennzeichnet sind. Eine bestimmte Anzahl von Losen sind mit Preisen verbunden. Der Ertrag aus dem Verkauf der Lose darf die Summe von € 51.645,69 nicht überschreiten.

Alle lokalen Glücksspiele müssen zunächst an die Autonome Monopolverwaltung des Staates - Aussenstelle Trient - gemeldet werden. Genannte Verwaltung stellt daraufhin die Unbedenklichkeitserklärung aus oder verweigert diese, wenn eine der gesetzilchen Voraussetzungen fehlen sollte. Würde die Monopolverwaltung, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Meldung weder die Unbedenklichkeitserklärung ausstellen, noch die Ablehnung mitteilen, gilt die Unbedenklichkeitserklärung von gesetzeswegen als gegeben. Erst nach Ablauf der 30 Tage muss das Gl


Gebühren

  • keine

Voraussetzungen

  • keine

Unterlagen

Lotterie:

  • Meldeformular an das Finanzministerium (mindestens 60 Tage vor Beginn der Veranstaltung)
  • Meldeformular an die Gemeinde (mindestens 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung)
  • Spielregelement, in welchem Preis und Anzahl der Scheine, Ausstellungsort und Aufzählung der Preise, Ort und Zeit der Verlosung, sowie die Überreichung der Preise anzugeben sind

Tombola:

  • Meldeformular an das Finanzministerium (mindestens 60 Tage vor Beginn der Veranstaltung)
  • Meldeformular an die Gemeinde (mindestens 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung)
  • Spielregelement mit aufzählung der Sachpreise und Angabe des Preises der Spielkarte
  • Bestätigung über die hinterlegung der Kaution zu Gunsten der Gemeinde, die dem Gesamtwert der Preise entspricht

Glückstopf für Wohltätigkeitszwecke:

Zuständig

Formulare





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Zuletzt aktualisiert: 16.02.2024, 12:27 Uhr

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